Mieterverein Weilheim und Umgebung e.V.

Satzung

 

1. Name und Sitz

1.1. Der 1985 gegründete Verein führt den Namen „Mieterverein Weilheim und Umgebung e.V.“. Er hat seinen Sitz in Weilheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim eingetragen.

1.2. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Mietervereine e. V. (Sitz München). 

2. Zweck des Vereins

2.1. Der Verein hat den Zweck, alle berechtigten Interessen der Mieter in Bezug auf Miet- und Wohnrecht, Miete, Wohnungsverhältnisse, Bodenreform, sozialen Wohnungsbau und Baugenossenschaftswesen wahrzunehmen und zu fördern.

2.2. Er kann dafür alle notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen. 

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jeder Mieter oder Untermieter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.

3.2. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

4. Aufnahme, Austritt, Ausschluss

4.1. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme die Vereinssatzung.

4.2. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt nur zum Schluss eines Kalenderjahres.  Er ist dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.  

b) durch Tod,

c) durch Ausschluss.

4.3. Der Ausschluss kann erfolgen:

a) wenn das Mitglied mit Beiträgen in Rückstand bleibt, die zusammen die Höhe der Beiträge für ein halbes Jahr ausmachen,

b) wenn sein Verhalten sich mit dem Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt. 

4.3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Der Betroffene kann binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss Beschwerde einlegen.   Darüber entscheidet eine innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Beschwerde einzuberufende Mitgliederversammlung. 

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 

5.2. Den Mitgliedern wird unter anderem gewährt:

a) kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten,

b) Hilfestellung beim Anfertigen von Schreiben und Eingaben an Vermieter und Behörden in Miet- und Wohnungsangelegenheiten des Mitglieds,

c) Bezug eines vom Verein oder vom Landesverband herausgegebenen Mitteilungsblattes (Mieterzeitung),

d) Rechtsschutz vor Gericht nach den Beschlüssen des Vorstandes,

e) Rechtschutz auf Kosten des Vereins, wenn dies aufgrund der Tätigkeit im Auftrag des Vereins erforderlich ist.

5.3. Aus der Gewährung von Rechtsschutz durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu. 

5.4. Nähere Bestimmungen über die Rechtsberatung und die Gewährung von Rechtsschutz trifft der Vorstand.

6. Mitgliedsbeitrag

6.1. Jedes Mitglied hat einen Aufnahmebeitrag und einen ordentlichen monatlichen Beitrag zu bezahlen. Die Höhe des Aufnahmebeitrages und des Monatsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie kann sie mit Wirkung für das nächste Kalendervierteljahr abändern. Die Mitgliederversammlung hat außerdem das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen. 

6.2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beitritt.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung 


8. Der Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern:  Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier sowie bis zu vier Beisitzern. 

8.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide Vorstandsmitglieder sind für sich allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der zweite Vorsitzende nur von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. 

8.3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtsdauer ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit statt. 

9. Aufgabe des Vorstandes

9.1. Im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten. 

9.2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand eine Geschäftsstelle errichten und die erforderlichen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden. 

9.3. Das nähere regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

10. Die Mitgliederversammlung

10.1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlußfassendes Organ des Vereins. 

10.2. Sie ist vom Vorstand unter einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung über die jedem Mitglied zugehende Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes oder schriftlich einzuladen. 

10.3. Die Mitgliederversammlung hat neben ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über

a) Geschäftsbericht

b) Jahresabschluss

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder

e) Wahl des Vorstandes

f) Wahl der Rechnungsprüfer

g) Kündigung der Mitgliedschaft beim Landesverband bayerischer Mieterverein e.V.

h) Satzungsänderungen

i) Auflösung des Vereins

10.4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr stattfinden, weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit dies notwendig ist. 

10.5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einzureichen. 

10.6. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Ausnahmen sind Anträge auf Satzungsänderungen, auf Kündigung der Mitgliedschaft beim Landesverband bayerischer Mietervereine e. V. und auf Auflösung. Sie bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und sein in der Einladung als eigener Tagesordnungspunkt auszuweisen. 

10.7. Über den Gang der Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen ist. 

11. Wählbarkeit

11.1. In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 II) dürfen Mitglieder berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 

11.2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. 

12. Rechnungsprüfer 

12.1. Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes und für die gleiche Wahldauer sind zwei Rechnungsprüfer aus dem kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu wählen. 

12.2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, unvermutet mindestens in jedem Kalenderjahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenprüfung, Bücher und Belege vorzunehmen und darüber dem Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. 

13. Auflösung des Vereins 

13.1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Es darf zu dem Antrag nur Beschluss gefasst werden, wenn der Landesverband bayerischer Mietervereine e.V. durch einen bei ihm mindestens 4 Wochen vor der Versammlung ein gegangenen eingeschriebenen Brief von Zeit und Ort der Versammlung, der Tagesordnung und dem Antrag auf Auflösung unterrichtet worden ist. 

13.2. Das Vermögen des Vereins fällt dem Landesverband bayerischer Mietereine e.V. mit der Auflage zu, es einem innerhalb eines Jahres nach der Auflösung wieder errichteten Mieterverein, der Mitglied des Landesverbandes geworden ist, zu übergeben.

14. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Diese Satzung ist errichtet am 09.10.1985 und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim am 27.11.1985 eingetragen worden.